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Alles über Entlastungen & Stromrechnung

Entlastungspakete für Haushalte erklärt

 

Details zu Entlastungspaketen

Neben der Energieeinsparung, unterstützen Entlastungspakete Haushalte dabei, die Auswirkungen der Teuerungen geringer zu halten. Zusätzlich zur Rechnungserklärung informieren wir zu Unterstützungsmaßnahmen wie Stromkostenzuschuss, Energiekostenausgleich oder Netzkostenzuschuss, die sich auf die Rechnungen auswirken. 

1. Energiekostenausgleich

Der 150 Euro Gutschein

2. Stromkostenzuschuss

Die Strompreisdeckelung vom Bund

3. Stromergänzungszuschuss

Bei mehr als drei Personen im gleichen Haushalt 

4. Netzkostenzuschuss

Für Haushalte mit geringem Einkommen

5. Stromkostenzuschuss Gewerbe/Landwirtschaft

Für Haushalte mit Lastprofil Gewerbe, Landwirtschaft oder Haushalt

6. Gesenkte Netzgebühren ab 1.3.2023

7. Zuschuss für Wärmepumpen- und Elektroheizungen durch das Land Tirol

Informieren Sie sich auf der ausführlichen Rechnungserklärung der Stadtwerke Kufstein über alle Punkte Ihrer Rechnung im Detail!

 Zur Rechnungserklärung als PDF-Datei  


1. Der Energiekostenausgleich

Um die gestiegenen Energiekosten in den privaten Haushalten abzufedern, hat die Regierung den Energiekostenausgleich beschlossen. Dieser wurde im zweiten Halbjahr 2022 als 150 Euro Gutschein an die österreichischen Haushalte versendet.

Hat die Einlösung korrekt funktioniert, wurden die Daten vom Bundesrechenzentrum an die jeweiligen Energielieferanten (Stadtwerke Kufstein) übermittelt. Die Auszahlung des Energiekostenausgleichs erfolgt über die Strom-Jahresabrechnung.

Faktencheck: 

Konkret werden die 150 Euro unter der Position geleisteten Zahlungen auf der ersten Seite der Stromrechnung angerechnet.

Häufige Fragen zum Energiekostenausgleich

Wer bekommt den 150 Euro Energiekostenausgleich?

Den Energie-Gutschein im Wert von 150 Euro erhält jeder österreichische Haushalt. Er wird postalisch zugestellt und gilt nur für den Hauptwohnsitz. Er ist gebunden an eine Einkommensgrenze: Für einen Einpersonenhaushalt liegt diese bei 5.670 Euro brutto im Monat. Bei einem Mehrpersonenhaushalt liegt die Grenze bei 11.340,- Euro brutto pro Monat. 

Hinweis: Sozial schwächere Gruppen und Pensionsbezieher*innen mit Ausgleichszulage erhalten einen doppelten Energiekostenausgleich (300 Euro). Arbeitslose, Studierende sowie Mindestsicherung- und Ausgleichszulage-Bezieher*innen sollen damit gestiegene Lebenserhaltungskosten ausgleichen. Diese zusätzlichen 150 Euro werden über die jeweiligen Auszahlungsstellen (z.B. AMS, SV) ausgegeben.

Wann wird der Energiekostenausgleich ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt über Ihren Stromanbieter. Dieser erhält vom Bundesrechenzentrum die Freigabe und rechnet die 150 Euro des Gutscheins auf Ihre nächste Jahresabrechnung an. Auf dieser Abrechnung ist der Gutschein auch ersichtlich. Eine andere Auszahlungsart (Bar, Überweisung, etc.) ist nicht möglich. 

Wo findet man den Energiekostengutschein auf der Abrechnung?

Dieser wird auf der ersten Seite der Jahresabrechnung Strom als Position Energiekostengutschein 0% USt. ausgewiesen. Zusätzlich findet sich ein Hinweis am Ende der Seite, dass der Gutschein berücksichtigt wurde. 


2. Stromkostenzuschuss (Grundkontingent)

Der Energiepreis wird für private Haushalte pro Energieliefervertrag bis zu einem Jahresverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) von der Bundesregierung gedeckelt. Das entspricht in etwa 80 Prozent des Verbrauchs eines durchschnittlichen Haushalts. Bis zu dieser Menge sind nur 10 Cent pro kWh für den Energiepreis zu bezahlen.

Dieser Zuschuss gilt seit 1.12.2022 bis voraussichtlich 30.6.2024.

Faktencheck: 

  • vom 1.12.2022 bis 30.06.2024

  • fixer Preis 10 Cent pro kWh

  • gilt bis 2.900 kWh Verbrauch

  • ab 2.900 kWh gilt der Preis laut Energieliefervertrag

Häufige Fragen zum Stromkostenzuschuss

Wie ist der Stromkostenzuschuss auf der Rechnung dargestellt?

Auf der beispielhaft dargestellten Strom-Rechnung sehen Sie die Wirkung des Stromkostenzuschusses, welcher auf der Rechnung markiert ist. Unter der Detailinformation auf Seite 2 finden Sie die Verrechnungsbasis, die für die Berechnung herangezogen wird.

Die (aliquotierte) angefallene Verbrauchsmenge von 1.12.2023 bis 31.3.2023 wird mit der Differenz zum Energiepreis (Arbeitspreis + Grundpreis) gutgeschrieben.

Ab wann gilt der Stromkostenzuschuss?

Die Strompreisbremse gilt ab 1.12.2022 und bis 30.6.2024. Daher wird auch erst der Verbrauch ab 1.12.2022 für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Das bedeutet, dass bei der Jahresabrechnung per 31.3.2023 die 2.900 kWh nur anteilig berücksichtigt werden.

Wie in dem Beispiel ersichtlich, greift die Strompreisbremse erst mit Dezember 2022. Die verbrauchte Menge ab Dezember 2022 wird für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Für die Abrechnung per 31.3.2023 wird somit die Menge von 1.230 kWh verwendet. Für die Verbrauchsmenge von April bis November 2022 werden die jeweils gültigen Preise je nach Tarif herangezogen.

Im Abrechnungszeitraum 1.4.2023 bis 31.3.2024 gelten dann die gesamten 2.900 kWh für die Berechnung der Strompreisbremse.

Wie ergibt sich der Preis für den Stromkostenzuschuss?

Der Stromkostenzuschuss richtet sich nach dem „Energiepreis“. Dieser kann aus unterschiedlichen Komponenten bestehen. Bei Haushaltskunden in der Regel aus Arbeitspreis und Grundpreis.

Seit 15.11.2022 beträgt der Arbeitspreis bei den Stadtwerken Kufstein 26,9 Cent/kWh netto, der Grundpreis 1,372 Euro/Monat. Das bedeutet, dass der gesamte „Energiepreis“ etwas über dem Arbeitspreis von 26,9 Cent/kWh liegt, weil auch ein Teil des Grundpreises hinein gerechnet wird.

Wie hoch genau dieser „Energiepreis“ ist, hängt vom jeweiligen Stromverbrauch des Haushalts ab, liegt aber in der Regel zwischen 27 und 28 Cent/kWh. Die Differenz auf die 10 Cent des Stromkostenzuschusses wird auf der Rechnung als Minusbetrag angegeben.

Warum steht beim Stromkostenzuschuss 0 % USt.?

Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an. Ermittelt wird zuerst der Gesamtverbrauch zum Marktpreis laut Vertrag, und schon von dieser Summe wird die Umsatzsteuer berechnet; erst danach wird die Ersparnis durch die Strompreisbremse abgezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird immer auf den gesamten Rechnungsbetrag zum vollen Preis ermittelt.

Wie setzt sich die Menge des Stromkostenzuschusses fest?

Haben Sie einen digitalen Stromzähler (Smart Meter) bei sich installiert, dann finden Sie auf der Rechnung unter „Mengenaufstellung“ die tatsächliche Verbrauchsmenge ab 1.12.2022. Diese Menge wird für den Stromkostenzuschuss herangezogen.

Haben Sie noch einen mechanischen Zähler, dann wird die Menge aliquot aus den jeweiligen Ablesungen berechnet. Diese Aliquotierung hängt wiederum von Ihrem hinterlegen Lastprofil ab – grob kann man die angefallene Verbrauchsmenge durch die Anzahl Tage dividieren und auf den Zeitraum ab 1.12.2022 wieder hochrechnen (Achtung: hier kann es zu Abweichungen im Vergleich zur Berechnung nach Lastprofil kommen).

Werden zusätzliche Zählpunkte (zB Warmwasseraufbereitung) auch gefördert?

Nein. Die Strompreisbremse greift laut gesetzlicher Definition nur bei Zählpunkten mit Lastprofil H0, HA oder HF. Zählpunkte mit Lastprofil (ULA, ULB, ULC, ULD, ULE, ULF) werden nicht gefördert. Welche Lastprofile Ihrer Anlage zugeordnet sind, sehen Sie auf der Stromrechnung unter der „Mengenaufstellung“.

Was wenn mein Haushalt keinen eigenen Zählpunkt hat?

Wir haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Strompreisbremse auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Gilt der Stromkostenzuschuss auch für Nebenwohnsitze?

Ja.

Ausschlaggebend ist nicht die Wohnform, sondern dass ein eigener Stromliefervertrag für einen Zählpunkt vorliegt. Die zusätzliche Unterstützung für größere Haushalte gilt nur für den Hauptwohnsitz.

Erhalten Bewohner von Heimen, Pflegeeinrichtungen und ähnliche Wohnformen einen Stromkostenzuschuss?

Das Modell sieht vor, dass der Bund einen Teil der Kosten der Stromrechnung übernimmt. Personen die keinen Stromlieferungsvertrag und somit keine Stromrechnung erhalten, können im Modell nicht erreicht werden.

Der Stromkostenzuschuss wird ausschließlich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt. Beispiel: In einem Studierendenheim hat der Lieferant keinen Vertrag mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, sondern mit dem gewerblichen Betreiber der jeweiligen Einrichtung.

Wieso ist das Grundkontingent des geförderten Energieverbrauchs auf 2.900 kWh festgelegt?

Die Höhe des Grundkontingents orientiert sich am durchschnittlichen Verbrauch pro Zählpunkt in Österreich. 2.900 kWh entsprechen 80 Prozent des Durchschnittsverbrauchs eines österreichischen Haushalts und wurde vom Gesetzgeber für den Stromkostenzuschuss definiert. 

Wird die Preispolitik der Energielieferanten während des Stromkostenzuschusses geprüft?

Das Gesetz zum Stromkostenzuschuss sieht ein Monitoring vor, das auch die Preisänderungen der Energielieferanten im Förderzeitraum umfassen wird.

Erhält man den Stromkostenzuschuss bei einem Business Tarif?

Die Strompreisbremse ist als Unterstützung für private Haushalte gedacht. Dabei werden die Lastprofile H0, HA, HF gefördert. Die Business-Tarife sind ausschließlich für Unternehmen vorgesehen, welche auch ein anderes Lastprofil hinterlegt haben.

Daher steht bei den Business-Tarifen keine Strompreisbremse zur Verfügung.


3. Stromkosten­ergänzungszuschuss

Zusätzlich zum Grundkontingent bekommen Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen für die vierte und jede weitere Person einen Stromkostenergänzungszuschuss:

  • Im Zeitraum 1.6. bis 31.12.2023 einmalig 61,25 EUR je Person. Stichtag ist der 1.6.2023
  • Im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2024 sowie 1.7. bis 31.12.2024 einmalig 52,50 EUR je Person. Stichtage sind der 1.1. und 1.7.2024

Hinweis: Wurde der Antrag auf das Grundkontingent genehmigt, erfolgt die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses automatisch! Sie müssen keinen gesonderten Antrag mehr stellen.

Faktencheck: 

  • Dieser Zuschuss ist NICHT in der Strom-Jahresabrechnung 2022 enthalten.

Die Gutschrift erfolgt erst mit der nächsten Strom-Jahresabrechnung per 31.3.2024.


4. Netzkostenzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen

Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss.

Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt.

Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1.1.2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30.6.2024 gewährt.

Faktencheck:

  • Dieser Zuschuss ist beim Bund zu beantragen!

  • Es sind Einkommensgrenzen zu beachten

  • Es werden 75% bezuschusst, maximal 200,- Euro

  • Der Zuschuss gilt von 1.1.2023 bis 30.6.2024

Häufige Fragen zum Netzkostenzuschuss

Was sind Netzkosten, die über den Netzkostenzuschuss gefördert werden?

Die Netzkosten sind ein Teil des Strompreises. Der Strompreis setzt sich aus Energiepreis, Netzkosten, Steuern und Abgaben zusammen. Diese Positionen werden getrennt voneinander auf der Strom-Jahresabrechnung ausgewiesen. Informationen zu den Rechnungspositionen finden Sie detailliert aufgeschlüsselt und erklärt in unserer Rechnungserklärung.

Mit den Netzkosten bezahlen Sie für das Stromnetz, durch den der Strom zu Ihrem Haushalt transportiert wird. Damit dieses Netz stabil und verlässlich funktioniert, muss es laufend instand gehalten, modernisiert und erweitert werden. Hierfür werden diese Kosten erhoben, die von der österreichischen e-Control Behörde reguliert werden. 

Wer bekommt den Netzkostenzuschuss?

Nur Haushalte die über ein geringem Einkommen verfügen. Sind Sie bereits GIS-befreit sind, fallen Sie in diese Gruppe.

Wichtig: Sie müssen – zusätzlich zur GIS-Befreiung – aktiv eine EAG-Kosten-Befreiung unter https://www.gis.at/befreiung/eag-kosten-befreiung beantragen, damit Sie nach § 72 von den Erneuerbaren Förderbeiträgen und Pauschale befreit sind und den Netzkostenzuschuss auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben bekommen.

Wie und wo kann ich den Netzkostenzuschuss beantragen?

Sie müssen das Formular zur EAG-Kostenbefreiung unter https://www.gis.at/befreiung/eag-kosten-befreiung beim Bund einreichen. Dann wird der Netzkostenzuschuss auf der nächsten Strom-Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Wer bereits EAG-kostenbefreit ist, bekommt den Betrag automatisch gutgeschrieben.


5. Stromkostenzuschuss Gewerbe/Landwirtschaft

Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen betrieblichen und Haushaltsstrom oft nur über einen Stromzähler, der auf das Lastprofil „Gewerbe “, „Landwirtschaft“ oder „Haushalt“ lautet.

Eine Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) ermöglicht nun auch diese Haushalte mit einer Stromkostenbremse zu unterstützen. Diese Ergänzung ist in § 4 Abs. 2 SKZG geregelt und sieht ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents und eine automatische Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vor.

Faktencheck:

  • Für Personen die Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben

  • Nur ein Zählpunkt der auch den Haushalt versorgt

  • rein elektronische Beantragung vom 17.4. bis 31.5.2023 

Fragen zum Stromkostenzuschuss Gewerbe/Landwirtschaft

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

Alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben.

Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.

Wie und Wo beantragt man den Zuschuss?

Sollten Sie von dieser Regelung betroffen sein, können Sie den Antrag vom

 17. April bis 31. Mai 2023 

ausschließlich elektronisch unter https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/Antrag stellen.

Wo kann ich mich im Detail informieren?

Landwirtschaft Hotline des BML:

  • Bürgerservice Servicetelefon 0800 500 198
  • Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  • E-Mail: service@bml.gv.at

Gewerbe Hotline des BMAW:

  • Hotline Bürgerservice BMAW Verwaltungsbereich Wirtschaft: 0800 240 258
  • Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • E-Mailadresse: service.wirtschaft@bmaw.gv.at

6. Gesenkte Netzgebühren ab 1.3.2023

Die Systemnutzungsentgeltverordnung der E-Control regelt jährlich die Gebühren für das Stromnetz.

Diese gilt für alle Netzbetreiber gleichermaßen. Mit 1.1.2023 kam es zu einer dramatischen Erhöhung der Netzverlustentgelte (+600%).

Um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, hat die E-Control kürzlich eine neue Verordnung veröffentlicht. Dabei wurden die Netzverlustentgelte seit 1.3.2023 wieder deutlich gesenkt.

Mehr Informationen dazu, erhalten Sie in der aktuellen Fassung der Rechtsvorschrift für Systemnutzungsentgelte-Verordnung

Faktencheck:

  • Ab 1.3.2023: e-Control-Verordnung für alle Netzbetreiber zur Senkung der Netzgebühren.


7. Zuschuss für Wärmepumpen- und Elektroheizungen durch das Land Tirol

Das Land Tirol gewährt für das Kalenderjahr 2023 einen einmaligen Anti-Teuerungs-Zuschuss pro Haushalt zur teilweisen Abfederung der gestiegenen Kosten bei Heizung mit einer Wärmepumpe oder einer festinstallierten Elektro-Heizung.

Alle Details zu den Voraussetzungen, zur Höhe der Förderung und zum Antragsformular selbst finden Sie auf der Website des Land Tirol

Faktencheck:

  • Der Zuschuss kann von 17. Juli bis 31. Oktober 2023 beantragt werden. 

  • Voraussetzung ist unter anderem ein Hauptwohnsitz in Tirol.

Beratung oder Unterstützung bei einer finanziellen Notfallsituation
finden Sie in dieser Liste mit Kontaktadressen!


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