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Energiekostenentlastung

Entlastungspaket für Haushalte

Energiekosten reduzieren

Zusätzlich zu den Möglichkeiten Energie einzusparen, gibt es Entlastungspakete die Haushalte unterstützen, die Auswirkungen der Teuerungen geringer zu halten. 

Auch hier informiert die Stadtwerke Kufstein Ihre Kundinnen und Kunden und bietet auf dieser Themenseite einen Überblick über die Entlastungen und stellt hilfreiche Informationen zur Verfügung. 

 

  • 1. Strompreisdeckelung (Bund)

  • 2. Energiekostenausgleich (Bund)

  • 3. Energiekostenzuschuss (Land Tirol)

  • 4. Netzkostenzuschuss (Bund)


1. Strompreisdeckelung

Zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise hat die österreichische Bundesregierung eine „Strompreisdeckelung“ beschlossen. Diese deckelt den Preis von 1.12.2022 bis 30.06.2024. Erstmals wird diese Erleichterung auf der Strom-Jahresabrechnung per 31.3.2023 ablesbar sein.

Hier finden Sie einen Überblick zu dieser Strompreisdeckelung. 

Faktencheck: 

  • vom 1.12.2022 bis 30.06.2024

  • fixer Preis 10 Cent pro kWh

  • bis 2.900 kWh Verbrauch

Häufige Fragen zur Strompreisdeckelung

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

 

Der Energiepreis wird pro Energieliefervertrag bis zu einem Jahresverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) von der Bundesregierung gedeckelt. Das entspricht in etwa 80 Prozent des Verbrauchs eines durchschnittlichen Haushalts. Bis zu dieser Menge sind nur 10 Cent pro kWh für den Energie-Arbeitspreis zu bezahlen. Diese Bremse wird vom Energieanbieter automatisch bei der Abrechnung berücksichtigt und muss daher nicht beantragt werden.

 

Wo finde ich meinen Jahresverbrauch?

 

Den Jahresverbrauch Ihrer Anlage finden Sie auf Ihrer letzten Strom-Jahresabrechnung auf der ersten Seite gleich unterhalb der Anlagenbezeichnung und dem Zählpunkt. Alternativ können Sie sich über unser Kundenportal portal.stwk.at über Ihren Stromverbrauch informieren. Gehen Sie hierzu einfach in den Menüpunkt „Verbrauchsstatistik“ – hier finden Sie nicht nur eine übersichtliche Grafik, sondern auch eine Tabelle mit dem jährlichen Gesamtverbrauch.

 

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

 

Die Strompreisbremse gilt ab 1.12.2022 und bis 30.6.2024. Daher wird auch erst der Verbrauch ab 1.12.2022 für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Das bedeutet, dass bei der Jahresabrechnung per 31.3.2023 die 2.900 kWh nur anteilig berücksichtigt werden.

 

 

Wie in dem Beispiel ersichtlich, greift die Strompreisbremse erst mit Dezember 2022. Die verbrauchte Menge ab Dezember 2022 wird für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Für die Abrechnung per 31.3.2023 wird somit die Menge von 1.230 kWh verwendet. Für die Verbrauchsmenge von April bis November 2022 werden die jeweils gültigen Preise je nach Tarif herangezogen.

Im Abrechnungszeitraum 1.4.2023 bis 31.3.2024 gelten dann die gesamten 2.900 kWh für die Berechnung der Strompreisbremse.

 

Gibt es zusätzliche Unterstützung?

 

Für Haushalte die von der Rundfunkgebühr (GIS) befreit sind, soll es einen zusätzlichen Abschlag von 75 Prozent auf die Netzkosten geben und damit eine zusätzliche Einsparung.

Haushalte mit mehr als drei Personen können per Antrag weitere Erleichterungen bekommen.

Auch für Betriebe sind weitere Unterstützungen angedacht.

Details zu diesen zusätzlichen Unterstützungen sind aktuell leider noch nicht bekannt, werden an dieser Stelle aber umgehend veröffentlicht, sobald diese vorliegen.

 

Für wen gilt die Strompreisbremse?

 

Diese Unterstützungsmaßnahme gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte – einschließlich Zweitwohnsitze.

Die große Mehrzahl der privaten Haushalte in Kufstein haben einen Jahresverbrauch von weniger als 2.900 kWh und kommen daher in den vollen Genuss der Strompreisbremse.

 

Welche konkrete Auswirkung hat die Strompreisbremse auf die nächste Abrechnung?

 

Die nächste Jahresabrechnung erfolgt per 31.3.2023. Ein durchschnittlicher Haushalt mit 3.500 kWh wird mit dieser Jahresabrechnung um ca. 100 Euro WENIGER bezahlen als mit der Vorjahresrechnung. *

*Unter Berücksichtigung des Erhalts des 150 Euro Energiegutscheins und den aktuellen Erkenntnissen zur Strompreisbremse. Berechnungen daher nach derzeitigem Wissenstand und ohne Gewähr.

 

Wie ist die Strompreisbremse auf der Rechnung dargestellt?

 

Die Strompreisbremse wird auf der Stromrechnung in den Rechnungsdetails als eigene Position dargestellt. In der Spalte „Menge“ wird die zugeschriebene Menge für die Bremse dargestellt.

 

Energie sparen heißt Geld sparen – trotz Strompreisbremse

 

Daher stellen wir einige Tipps zur Verfügung, die eine nachhaltigere Energienutzung unterstützen. Von der Beleuchtung übers Heizen bis hin zum Gefrieren oder der Klimatisierung im Sommer. Unter www.stwk.at/energiespartipps finden Sie zahlreiche nützliche Tipps dazu. Gerne helfen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Kundenberatung weiter.

 


2. Der Energiekostenausgleich

Um die gestiegenen Energiekosten für die Verbraucher etwas abzufedern, hat die Regierung den sogenannten Energiekosten­ausgleich beschlossen. Dieser wird als 150 Euro Gutschein an die österreichischen Haushalte versendet. Dazu gibt es natürlich viele Fragen: Wer bekommt einen Gutschein? Wann und wie wird dieser ausbezahlt? Muss ein Antrag dafür gestellt werden? 

Hier bieten wir unseren Kunden einen Überblick über die Abwicklung an. 

Faktencheck:

  • 150 Euro Gutschein per Post

  • schriftlich oder online einzulösen

  • wird mit der Strom-Jahresabrechnung im März 2023 gutgeschrieben

 

Den aktuellen Status online prüfen: https://www.energiekostenausgleich.gv.at

  Die Einlösefrist wird bis 31. März 2023 verlängert! 

Gutscheine können bis 31. Oktober unter der Energiekostenausgleich-Hotline 050 233 798 angefordert werden.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2022/September/energiekostenausgleich-fristen.html

Häufige Fragen zum Energiekostenausgleich

Wer bekommt den 150 Euro Energiekostenausgleich?

 

Den Energie-Gutschein im Wert von 150 Euro erhält jeder österreichische Haushalt. Er wird postalisch zugestellt und gilt nur für den Hauptwohnsitz. Er ist gebunden an eine Einkommensgrenze: Für einen Einpersonenhaushalt liegt diese bei 5.670 Euro brutto im Monat. Bei einem Mehrpersonenhaushalt liegt die Grenze bei 11.340,- Euro brutto pro Monat. 

Hinweis: Sozial schwächere Gruppen und Pensionsbezieher*innen mit Ausgleichszulage erhalten einen doppelten Energiekostenausgleich (300 Euro). Arbeitslose, Studierende sowie Mindestsicherung- und Ausgleichszulage-Bezieher*innen sollen damit gestiegene Lebenserhaltungskosten ausgleichen. Diese zusätzlichen 150 Euro werden über die jeweiligen Auszahlungsstellen (z.B. AMS, SV) ausgegeben.

 

Wie erhalte ich den 150 Euro Gutschein?

 

Bereits mit Ende April wurden die ersten Gutscheine per Post an alle Haushalte versendet. Dieser Gutschein muss ausgefüllt an das Bundesrechenzentrum retourniert werden.

Unter https://energiekostenausgleich.gv.at/ können neue Gutscheine online noch bis 31. Oktober 2022 beantragt werden.
(Achtung Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig!)

 

Wie und Wo kann man den 150 Euro Gutschein einlösen?

 

Unter https://energiekostenausgleich.gv.at/ können Gutscheine online eingelöst und der aktuelle Status des Antrags abgerufen werden.

Die 150 Euro des Gutschein werden bei der nächsten Strom-Jahresabrechnung Ihres Energieversorgers gutgeschrieben. Das geschieht folgendermaßen:

  1. Schritt: Sie müssen den ausgefüllten Gutschein an das Bundesrechenzentrum retournieren oder über die geplante Online-Plattform einlösen.
  2. Schritt: Das Bundesrechenzentrum überprüft, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
  3. Schritt: Ist das der Fall, wird der Gutschein automatisch an Ihren Stromanbieter übermittelt.
  4. Schritt: Bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung wird der Gutschein vom Stromanbieter automatisch verrechnet.

 

Wann wird der Energiekostenausgleich ausbezahlt?

 

Die Auszahlung erfolgt über Ihren Stromanbieter. Dieser erhält vom Bundesrechenzentrum die Freigabe und rechnet die 150 Euro des Gutscheins auf Ihre nächste Jahresabrechnung an. Auf dieser Abrechnung ist der Gutschein auch ersichtlich. Eine andere Auszahlungsart (Bar, Überweisung, etc.) ist nicht möglich. 

 

 

 

Weiterführende Informationen

Weitere Details und spezifische Informationen zum Energiekostenausgleich finden Sie auf folgenden Informationsseiten. 

Oder direkt unter der Energiekostenausgleich-Hotline unter 050 233798

 


3. Energiekostenzuschuss

Zum Abfedern der Preissteigerungen im Energiekostenbereich wird zusätzlich vom Land Tirol ein Energiekostenzuschuss in der Höhe von einmalig 250,- Euro pro Haushalt gewährt. Ein Antrag kann zusätzlich zu dem bereits bestehenden Heizkostenzuschuss hinaus, bei der Abteilung Soziales beantragt werden. 

Mehr Informationen zum Tiroler Energiekostenzuschuss

Faktencheck: 

  • Dieser Zuschuss wird nicht über die Stromrechnung gutgeschrieben! 

  • Es sind Einkommensgrenzen zu beachten

  • Der Antrag ist bis 31. Dezember 2022 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales einzureichen


4. Netzkostenzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen

Zusätzlich zur Stromkostenbremse gibt es für Haushalte mit geringem Einkommen ab 1. Jänner 2023 den Netzkostenzuschuss des Bundes. Mit diesem Zuschuss können einkommensschwächere Haushalte 75 Prozent der Netzkosten – bis zu 200 Euro – sparen.

Faktencheck:

  • Dieser Zuschuss ist beim Bund zu beantragen!

  • Es sind Einkommensgrenzen zu beachten

  • Es werden 75% bezuschusst, maximal 200,- Euro

  • Der Zuschuss gilt von 1.1.2023 bis 30.6.2024

Häufige Fragen zum Netzkostenzuschuss

Wer ist für die Genehmigung des Netzkostenzuschusses zuständig?

 

Für die Genehmigung des Netzkostenzuschusses ist ausschließlich der Bund zuständig.

Gerne informieren wir über die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

 

Was ist der Unterschied zwischen der Strompreisdeckelung und dem Netzkostenzuschuss?

 

Die Strompreisdeckelung unterstützt alle österreichischen Haushalte dabei, während der aktuellen Situation mit steigenden Strompreisen, weiterhin Strom zu beziehen und bezahlen zu können. Sie wird automatisch bei der Strom-Jahresabrechnung berücksichtigt. Details zur Strompreisdeckelung finden Sie unter Punkt 1 auf dieser Seite.

Der Netzkostenzuschuss ist zusätzlich für Haushalte mit geringem Einkommen gedacht, der ab 1. Jänner 2023 die Netzkosten senkt. Um diesen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie EAG-kostenbefreit (https://www.gis.at/befreiung/eag-kosten-befreiung) sein.

 

Was sind Netzkosten, die über den Netzkostenzuschuss gefördert werden?

 

Die Netzkosten sind ein Teil des Strompreises. Diese Positionen werden getrennt voneinander auf der Strom-Jahresabrechnung ausgewiesen. Informationen zu den Rechnungspositionen finden Sie detailliert aufgeschlüsselt und erklärt in unserer Rechnungserklärung.

Mit den Netzkosten bezahlen Sie für das Stromnetz, durch den der Strom zu Ihrem Haushalt transportiert wird. Zum Beispiel von einem Kraftwerk bis zu Ihnen nach Hause. Damit dieses Netz stabil und verlässlich funktioniert, muss es laufend instand gehalten, modernisiert und erweitert werden. Hierfür werden diese Kosten erhoben, die von der österreichischen e-Control Behörde reguliert werden. 

 

Wer bekommt den Netzkostenzuschuss?

 

Nur Haushalte die über ein geringem Einkommen verfügen. Sind Sie bereits GIS-befreit sind, fallen Sie in diese Gruppe.

Wichtig: Sie müssen – zusätzlich zur GIS-Befreiung – aktiv eine EAG-Kosten-Befreiung unter https://www.gis.at/befreiung/eag-kosten-befreiung beantragen, damit Sie nach § 72 von den Erneuerbaren Förderbeiträgen und Pauschale befreit sind und den Netzkostenzuschuss auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben bekommen.

 

 

 

Wieviel Geld kann der Netzkostenzuschuss sparen?

 

Sie können sich einen Zuschuss von 75 Prozent der Netzkosten sichern. Maximal werden 200 Euro gutgeschrieben.

 

Wie und wo kann ich den Netzkostenzuschuss beantragen?

 

Sie müssen das Formular zur EAG-Kostenbefreiung unter https://www.gis.at/befreiung/eag-kosten-befreiung beim Bund einreichen. Dann wird Ihnen der Netzkostenzuschuss auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Wenn Sie bereits EAG-kostenbefreit sind, bekommen Sie den Betrag automatisch gutgeschrieben.

 

Ab wann und wie lange gilt der Netzkostenzuschuss?

 

Die Dauer des Zuschusses erstreckt sich von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024.

 

Beratung oder Unterstützung bei einer finanziellen Notfallsituation
finden Sie in dieser Liste mit Kontaktadressen!


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